3 Minuten Lesezeit 28. März 2024

Transparenzregister

Neu geplante Massnahmen zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung

Juristische Personen können missbraucht werden, um Vermögenswerte zu verschleiern und damit Geldwäscherei, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehungen zu ermöglichen. Der Kampf gegen diese Art von Wirtschaftskriminalität und Geldwäscherei soll dank neuer Massnahmen effektiver geführt werden können. Der Bundesrat hat im vergangenen Spätsommer den Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in die Vernehmlassung geschickt. Als neue Massnahmen in der Geldwäscherei-Bekämpfung soll der Anwendungsbereich des bestehenden Geldwäschereigesetzes auf Personen ausgedehnt werden, welche berufsmässig Rechts- oder buchhalterische Beratung anbieten. Weiter soll ein eidgenössisches Transparenzregister für juristische Personen eingeführt werden. Da von der Einführung dieses neuen Registers praktisch alle Unternehmen betroffen wären, soll dieses im Folgenden genauer beleuchtet werden.

Transparenzregister

Unter dem Begriff «Transparenzregister» ist ein Register zu verstehen, in welchem Angaben zu Personen geführt werden, die an Unternehmen wirtschaftlich berechtigt sind. Als an einem Unternehmen wirtschaftlich berechtigt gilt eine natürliche Person, wenn sie die Rechtseinheit kontrolliert. Dies ist gemäss TJPG der Fall, wenn sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit einem Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmanteils an der Rechtseinheit beteiligt ist. Erfüllt keine Person dieses Kriterium, so gilt das oberste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person (z. B. die Verwaltungsratspräsidentin einer AG oder der Vorstandsvorsitzende im Verein). Das

Transparenzregister soll, im Gegensatz zum Handelsregister, nicht öffentlich einsehbar sein. Der Zugriff wäre gewissen Behörden, im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten, sowie Beraterinnen und Beratern, die dem GwG unterstehen, zur Erfüllung ihrer geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf ihre Kundschaft vorbehalten.

Wer ist davon betroffen?

Grundsätzlich würde der Anwendungsbereich des Transparenzregisters alle juristischen Personen des schweizerischen Rechts (AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und eintragungspflichtige Vereine) sowie im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften umfassen. Ausgenommen wären unter anderem börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen.

Neue Pflichten

Alle betroffenen Rechtseinheiten müssten die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen ermitteln, überprüfen und dokumentieren. Als Grundlage dienten die Informationen, die sie von ihren Aktionär/-innen, Gesellschafter/-innen oder auch wirtschaftlich Berechtigten erhalten. Abhängig von den konkreten Umständen wäre die anschliessende Überprüfung auszugestalten: Bei überschaubaren, persönlichen Verhältnissen, in denen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter etwa im Unternehmen mitarbeiten oder Nahestehende sind, wären keine zusätzlichen Massnahmen zur Identitätsüberprüfung zu ergreifen. Im Falle von komplexen internationalen Gesellschaftsstrukturen oder Sitzgesellschaften würden Überprüfungshandlungen hingegen erforderlich. Gemeldet werden müssten dem Transparenzregister die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie Art und Umfang der von diesen Personen ausgeübten Kontrolle. Für Rechtseinheiten, von denen nur ein begrenztes Risiko für die Transparenz ausgeht (genannt werden Vereine und Stiftungen), könnten Erleichterungen hinsichtlich der Identifikations- und Überprüfungsregeln sowie des Meldeverfahrens vorgesehen werden.

«In Kürze»

  1. Zur Stärkung der Goldwasser-Bekämpfung ist ein nicht öffentliches, eidgenössisches Transparenzregister geplant.
  2. Juristische Personen würden dem Register melden müssen, wer an ihnen (mit 25 Prozent  des Kapitals oder des Stimmanteils oder mehr) wirtschaftlich berechtigt ist.
  3. Neu würden somit auch Genossenschaften, Stiftungen und Vereine die Pflicht haben,  ein Verzeichnis ihrer wirtschaftlich Berechtigten zu führen.
  4. Die Vorlage ist in der Vernehmlassung. Mit einer Inkraftsetzung ist frühstens per 1.1.2026 zu rechnen. Wir werden Sie über die definitive Ausgestaltung des Transparenzregisters 

Quelle: EXPERT INFO 1/2024